Trump: Freie Bahn für US-Drohnen?

Per Dekret ordnet US-Präsident Donald Trump an, regulatorische Hindernisse für die unbemannte Luftfahrt zu beseitigen. Vor allem senkrechtstartende Drohnen und solche außerhalb der Sichtweite sollen den US-Luftraum erobern.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 18.06.2025

Mit einer „executive order“ will US-Präsident Donald Trump zivilen Drohnen in den USA mächtig auf die Sprünge helfen. Das Dekret vom 6. Juni 2025 weist die Luftfahrtbehörde FAA an, innerhalb von 240 Tagen eine neue Roadmap vorzulegen zur Integration von zivilen Drohnen in den US-Luftraum. Bis dahin gelten weitere Fristen, in denen die Behörde Zwischenschritte melden muss, zum Beispiel welche Regeln und Regularien bisher die Ausbreitung von Drohnen behindern und wie sie zu beseitigen sind.

Drohnen, so Trump in der Verordnung, „steigern die Produktivität der Vereinigten Staaten, schaffen hochqualifizierte Arbeitsplätze und gestalten die Zukunft der Luftfahrt. Sie verändern Industrien wie Logistik und Infrastrukturinspektion, Landwirtschaft, Notfallhilfe und öffentliche Sicherheit. Aufstrebende Technologien wie elektrische Senkrechtstarter versprechen, die Methoden für die Frachtauslieferung und den Passagiertransport zu modernisieren.“

Die Vereinigten Staaten müssten deshalb die sichere Kommerzialisierung von Drohnentechnologien beschleunigen, fordert der Präsident. „Es ist an der Zeit, den routinemäßigen Betrieb von Drohnen zu ermöglichen, die inländische Produktion zu steigern und den Export bewährter, in den USA hergestellter Drohnentechnologien auf globale Märkte auszuweiten“.

Die Hoffnungen der Branche auf einen Aufschwung durch Trump sind hoch. Nach Verkündigung des Dekrets legten die Aktien heimischer Anbieter kräftig zu.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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