themen
QUERSCHNITTSTHEMEN
Neue Mobilität
Der Einsatz von Drohnen eröffnet den Denkraum neuer Mobilitätskonzepte. Wir sind Think Tank und Netzwerkknoten für die Weiterentwicklung von Bewegung.
Digitalisierung
Die Digitalisierung durchdringt zunehmend alle Lebens- und Arbeitsbereiche. Wir begleiten diesen Prozess gleichzeitig – von oben und von unten.
Logistik
Die fortschreitende Globalisierung von Waren- und Passagierströmen stellt die Welt vor neue Herausforderungen. Drohnentechnologien können diesen Herausforderungen begegnen und Teil der Lösung sein.
DETAILTHEMEN
Sicherheit
Uns liegt an einem sicheren und erfolgreichen Miteinander. Um das Nebeneinander unterschiedlicher Verkehrskonzepte und fairen Wettbewerb zu sichern, fordern wir gleiche Spielregeln in Europa, um Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu garantieren. Wir möchten die Entwickelung von Soft- und Hardware Lösungen vorantreiben, unbemannte Fluggeräten sicherer machen und regelkonform und registriert in die Luftfahrt integrieren.
Zur Steigerung von Sicherheit, wissenschaftlicher Expertise und wirtschaftlichem Nutzen verstehen wir uns als Dialogplattform zwischen Politik, Gesellschaft und Wirtschaft. Wir möchten die Notwendigkeit von „no fly zones“ durch Aufklärung und klarerer Regel minimieren. Es darf nicht zu einem generellen Flugverbot kommen.
Wir zeigen durch erfolgreiche business cases in einem jungen Markt Spielräume auf und geben positiven Konzepten Rückenwind in der Öffentlichkeit.
Wir fordern die Politik auf, das starre Gebot des reinen Sichtflugs zu prüfen und mit dem technologischen Fortschritt abzugleichen. Ebenso wollen wir Möglichkeiten autonomen Fliegens prüfen. Um höhere Sicherheitsstandards zu gewährleisten glauben wir mittelfristig an die Automatisierung des Drohnenflugs, besonders in traditionell schwachen Flugphasen. Ein Nachtflugverbot für Drohnen lehnen wir deshalb ab.
Die Kommunikationsmöglichkeiten von Drohnen untereinander bzw. gegenüber anderen Verkehrsträgern ist derzeit noch wenig ausgebildet. Diese Entwicklungen wollen wir fördern. In der Kommunikation von Piloten mit der Deutschen Flugsicherung sehen wir einen entscheidenden Meilenstein für die Steigerung der Sicherheit sowie der Akzeptanz der Drohnennutzung allgemein.
Zertifizierung
Piloten haben Rechte und Pflichten – diese müssen sie kennen.
Deshalb fordern wir eine Registrierung beim Kauf von Drohnen sowie eine Lizensierung von Drohnenpiloten in Form eines Drohnenführerscheins, der eine theoretische und praktische Ausbildung nötig macht. Um Haftungsfragen klar beantworten zu können, fordern wir eine eindeutige Registrierung von Drohnen und deren Piloten analog dem Auto-Kauf.
Wettbewerb
Die ökologischen Herausforderungen weltweiter Mobilität sind nur mit ökologisch-nachhaltigen Konzepten zu meistern. Deshalb setzen wir uns für einen freien Wettbewerb intelligenter Verkehrskonzepte ein sowie die sinnvolle intermodale Verbindung daraus. Daraus wollen wir neue Chancen für die Mobilität von morgen und übermorgen generieren.
Bürokratieabbau
Die Lizenzierung von Drohnenpiloten schafft Vertrauen und Nachvollziehbarkeit. Amtliche Stellen wissen somit, mit wem sie es zu tun haben. Erfahrene Drohnenpiloten wollen ihre Lizenz nicht verlieren. Dieses Verfahren schafft Möglichkeiten, Piloten und Ämter von bürokratischen Hürden zu befreien. Für diesen Bürokratieabbau wollen wir uns auch für die Möglichkeiten digitalisierter Verwaltungsmodelle einsetzen. Unterstützung der örtlichen Behörden bei der Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen und Unbedenklichkeitserklärung durch flächendeckende Standards.
UAV-Beirat
Nationaler Beirat unbemannte Luftfahrt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV)
Seit der Einrichtung des UAV-Beirates beim BMDV ist der BVZD in allen Arbeitsgruppen aktiv vertreten und bringt die Interessen der zivilen Drohnenwirtschaft in die vielfältigen Diskussionen und Themenbereiche ein.
Wenn Sie als BVZD-Mitglied Interesse an einer aktiven Beteiligung im UAV-Beirat des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) haben, freuen wir uns auf Ihre formlose Nachricht an info@bvzd.org.
Die Drohnenverordnung
Drohnen, auch Copter oder Multicopter genannt, sind schon seit längerem kein Thema mehr, das nur noch ein kleines Phänomen ist oder ein Thema, für das sich nur eine Randgruppe interessiert. Dies belegen auch aktuelle Verkaufszahlen.
Im Grundsatz wird eine Unterteilung vorgenommen, die die Drohnen je nach Gewicht in drei Klassen unterteilt. Je schwerer das Fluggerät ist, desto höher werden die Anforderungen an den Drohnenpiloten. Damit sich diese hierzulande einen ersten Eindruck verschaffen können, kann die Grafik des Bundesverkehrsministeriums eine Hilfestellung sein. Doch um diese besser verstehen zu können, lohnt sich eine weitergehende Erläuterung.
Die „kleine“ Drohne (ab 250 g)
Die erste Unterteilung wird bei Drohnen zwischen 250 g und 2 kg gezogen. Auch wenn viele aktuelle Modelle oberhalb dieser Gewichtsklasse liegen, sah der Gesetzgeber dennoch einen Regelungsbedarf. Durchaus vertretbar, kann ein solch kleines Flugobjekt doch bereits erheblichen Schaden anrichten, wenn es beispielsweise außer Kontrolle gerät und abstürzt oder aber anderen Teilnehmern im Luftverkehr zu nahekommt und diese gefährdet. Daher müssen bereits die kleinsten Drohnen eine feuerfeste Plakette tragen, um den Besitzer ermitteln zu können. Im Detail sollen Informationen zur Person und der Anschrift darauf enthalten sein.
Die „mittlere“ Drohne (ab 2 kg)
Die nächst höhere Drohnenklasse beginnt bei einem Gewicht von 2 kg. Ab diesem Gewicht wird ein Kenntnisnachweis des Piloten verlangt. Somit soll sichergestellt werden, dass der operator in der Lage ist, verantwortungsvoll im Luftverkehr mit seinem Fluggerät umzugehen. Der Kenntnisnachweis kann von jedem, der älter als 16 Jahre alt ist, bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Stelle erbracht werden.
(§21 d LuftVO)
Die „große“ Klasse (ab 5 kg)
In der „großen“ Klasse sind alle Drohnen ab einer Gesamtmasse von 5 kg bis 25 kg zusammengefasst. Drohnen, die schwerer als 25 kg sind, werden in Deutschland nicht starten dürfen. Neben dem Kennzeichen und dem Kenntnisnachweis wird eine Aufstiegsgenehmigung gebraucht, um die Drohne zu fliegen (§21 a LuftVO). Der Antrag hierzu muss bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden und gilt auch dann nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass eine bereits erteilte Aufstiegserlaubnis eines Bundeslandes von einem anderen anerkannt werden könnte.
Allgemeine Flugverbotszonen
So darf z.B. grundsätzlich nicht über 100m über Grund geflogen werden. In Ausnahmefällen muss hierfür ein Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt werden, ähnlich der Aufstiegserlaubnis. Gleiches gilt für Nachtflüge oder aber den Flug über privatem Grund, wenn die Drohne über eine Aufzeichnungsfunktion verfügt. Hier muss ein Nachweis gegenüber der Luftfahrtbehörde erbracht werden, dass die Nutzung durch den Grundstückseigentümer vorliegt. Grund hierfür sind Interessen anderer Anwohner, u.a. das Recht am eigenen Bild oder andere subjektive Interessen, die durch die Möglichkeit der optischen und akustischen Aufzeichnung verletzt werden könnten.
Besondere Flugverbotszonen
Daneben bestehen besondere Flugverbotszonen, die nur in Ausnahmefällen und nach behördlicher Genehmigung von Drohnen genutzt werden dürfen. So darf grundsätzlich nicht über Gebäuden der obersten Verfassungsorgane geflogen werden. Ebenfalls verboten ist der Überflug von sicherheitssensiblen Orten, wie etwa militärischen Anlagen oder Justizvollzugsanstalten. Für den Drohnenpiloten ist der Überflug von Menschenansammlungen, wie Demonstrationen oder Konzerte, oder von Unglücksorten ebenfalls nicht erlaubt Gleiches gilt für Industrieanlagen. Denn durch die kleinen, schnellen Fluggeräte besteht die Gefahr der Industriespionage. Daher ist auch ein Start oder ein Überflug dieser Gebiete nur dann erlaubt, wenn die Erlaubnis des Betreibers vorliegt. Ebenfalls nur unter Vorbehalt erlaubt sind Flüge innerhalb von Naturschutzgebieten, wenn hierdurch nicht das natürliche Verhalten der Lebewesen beeinträchtigt wird. Für Flugplätze und Flughäfen gilt hingegen ein striktes Verbot. Zudem muss ein Abstand von 1,5km eingehalten werden.
Haftpflichtversicherung für Drohnen
Im Schadensfall greift allerdings in der Regel nicht die gewöhnliche Haftpflichtversicherung. Der §33 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bestimmt die Fälle, in denen der Halter, also der operator, des Luftgeräts, also der Drohne, einen anderen schädigt. Auf diversen Internetplattformen sind Fälle dokumentiert, in denen bereits kleine Drohnen eine erhebliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellten konnten. Es ist daher dringend ratsam eine zusätzliche Versicherung für die Drohne abzuschließen, die in ihrer Höhe variabel ist. Hierzu bieten Modellflugvereine oder aber auch Versicherer unterschiedliche Modelle an.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass nun Klarheit für alle Drohnenpiloten und Teilnehmer am Luftverkehr herrscht.
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