Streit um Drohnen-Führerschein

In Internetforen regt sich Widerstand gegen nachträgliche Gebührenbescheide, die das Luftfahrtbundesamt für den kleinen Drohnenführerschein verschickt.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 20.08.2025

Es geht ums Geld: Drohnenpiloten, die 2021 den kleinen Führerschein erworben haben, sollen nachträglich dafür Gebühren bezahlen. Zu diesem Sachverhalt tauschen sich Betroffene derzeit im ​Internet aus. Die vom Luftfahrtbundesamt (LBA) eingeforderten Beträge sind zwar mit 40 bis 60 Euro nicht sonderlich hoch. Doch viele Betroffene vertreten die Ansicht, dass der kleine Drohnenführerschein zur damaligen Zeit noch kostenfrei war. Es handelt sich konkret um den EU-Kompetenznachweis A1/A3 für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Startgewicht von 250 Gramm. Sie wundern sich ebenfalls über den erst nach Jahren verschickten Gebührenbescheid.

Ein Fachmagazin ist dem Gerangel rund um die Kosten nachgegangen. Hintergrund des Streits ist, dass viele potenzielle Hobbyflieger für diesen Nachweis im Vorgriff auf zu erwartende Kosten eine bis 2021 vermeintlich noch kostenfreie Prüfung und Registrierung beim LBA abgelegt haben.

Unterschiedliche Auffassungen gibt es nun über die Gültigkeit der damaligen Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung, in der im Verlauf des Jahres 2021 die Kostenpflicht aufgenommen wurde. Betroffene monieren, dass Änderungen nicht kommuniziert worden seien. Das LBA sieht sich im Recht. Ob zur Klärung des Falls die Justiz herangezogen werden könnte, bleibt abzuwarten.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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