OVG Münster: Sorgen vor Drohnen mit KI unbegründet
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem letztinstanzlichen Urteil bestätigt, dass Behörden unter bestimmten Bedingungen Kameradrohnen über Privatgrundstücken zur Gebührenermittlung nutzen dürfen. Der Argumentation einer Klägerin, dass solche Aufnahmen nachträglich durch KI geschärft werden könnten und so die Persönlichkeitsrechte verletzten, folgten die Richtenden nicht.
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Berlin, 23.07.2026
Kommunen, die zur Ermittlung von Wassergebühren auf Kameradrohnen zugreifen, sind vom OVG Münster in ihrer Rechtsposition gestärkt worden. Es geht um die Aufnahme sogenannter Orthofotos von Privatgrundstücken, um die Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser zu ermitteln. Diese Option hatte im Grundsatz bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2024 als lediglich geringen Eingriff eingestuft, der keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt.
Das sah eine Antragstellerin anders und reichte eine Beschwerde ein, über die nun das OVG verhandelte. Ihre Argumentation: die Persönlichkeitsrechte könnten sehr wohl bedroht werden, und zwar wenn die an sich wenig spezifischen Luftbilder der Drohnen ihres Grundstückes nachträglich mit künstlicher Intelligenz geschärft würden. Das aber verneinten die Richtenden. Die theoretische Möglichkeit eines Schärfens der Bilder durch KI reiche nicht aus, um einen schweren Grundrechtseingriff zu begründen, der ein Verbot von Kameradrohnen nach sich ziehen würde. Es gebe keine „Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde.“ Kommunen können damit auch weiterhin Kameradrohnen für eng umrissene behördliche Aufgaben einsetzen.
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Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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