Neuseelands Drohnenpiloten kennen keine Regeln
Nachdem eine Drohne im letzten Jahr fast mit einem Airbus beim Landeanflug kollidiert war, fordert die zuständige Sicherheitskommission eine strengere Anwendung geltender Auflagen.
Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 16.07.2025
Es passierte Anfang April letzten Jahres: Beim Landeanflug auf den Flughafen von Auckland in Neuseeland kollidierte ein Airbus A320 der New Zealnd Airways beinahe mit einer Drohne. In der Folge musste ein Teil des Luftraums geschlossen werden. Gut ein Jahr später hat die betraute Untersuchungskommission einen Bericht zum Vorgang vorgelegt. Darin kritisiert sie, dass die Drohnenregeln in dem Inselstaat nicht konsequent zur Anwendung kommen. Bis heute wurde die Identität nicht ermittelt.
Neuseeländischen Drohnenpiloten sei häufig gar nicht klar, dass sie sich strafbar machten, wenn sie mit ihrem unbemannten Flugobjekt in geschützten Luftraum wie an Flughäfen eindrängen. Auch die Kenntnis zur Registrierungspflicht von Drohnen sei wenig verbreitet. Das fehlende Wissen sei eines der zentralen Sicherheitsprobleme, konstatiert die Kommission. Ein potentieller Grund: Vergehen werden zu selten verfolgt. Das müsse sich nach Ansicht der Expertengruppe dringend ändern. Nur dann sei die geplante Integration ziviler Drohnen in den Luftraum Neuseelands auch durchführbar.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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