Luftsicherheit II: „Kein Schutz kritischer Infrastruktur“

Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) mahnt, dass die kritische Infrastruktur auch nach den Anpassungen am Luftsicherheitsgesetz so schutzlos bleibt wie zuvor.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 19.03.2026

Verpasste Chance: Im Rahmen der Änderungen am Luftsicherheitsgesetz hat es der Gesetzgeber versäumt, auch den Schutzstatus kritischer Infrastrukturen gegen Drohnenangriffe zu erhöhen. Darauf macht der BVZD aufmerksam. Die private Sicherheitswirtschaft – und damit der unmittelbare Schutz kritischer Infrastrukturen – bleibe „weiterhin rechtlich nahezu handlungsunfähig.“

Denn der Schutz von Chemieparks, Raffinerien, Energieanlagen, Industriekomplexen, Logistikzentren und großen Produktionsstätten übernehmen in Deutschland überwiegend private Sicherheitsunternehmen und nicht die nun in ihren Kompetenzen gestärkte Bundeswehr oder Polizei. Diese Akteure verfügten allerdings über keinerlei eigenständige, rechtssichere Befugnisse, um Drohnen aktiv abzuwehren – selbst dann nicht, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt.

Der Vorsitzende des BVZD, Prof. Dr. Martin Maslaton, erklärt: „Dass der Gesetzgeber der Bundeswehr klare Drohnenabwehrbefugnisse einräumt, ist folgerichtig. Nicht folgerichtig ist jedoch, dass diejenigen, die täglich kritische Infrastrukturen schützen, weiterhin ohne wirksame rechtliche Instrumente bleiben.“

Der Verband hat auf diese Schutzlücke wiederholt hingewiesen, entsprechende Gesetzesvorschläge gemacht und erneuerte seine Forderung, die begonnene Reform des Luftsicherheitsrechts konsequent fortzuführen. Zentrales Element: die private Sicherheitswirtschaft endlich als integralen Bestandteil der nationalen Drohnenabwehr anzuerkennen.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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