Kriminalisierung statt Rechtsklarheit: Warum der unbemannte Luftverkehr praxistaugliche Standards braucht
Die anwaltliche Praxis offenbart derzeit ein bemerkenswertes Phänomen: Immer häufiger erreichen gewöhnliche Drohnenbetreiber förmliche Anhörungsschreiben der Staats- oder Amtsanwaltschaften. Der im Raum stehende Vorwurf wiegt schwer, denn der Verdacht eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Erstveröffentlichung im Drones Magazin, 01.09.2026
Dr. Martin Maslaton, BVZD
Bei genauerer juristischer Betrachtung erweisen sich diese Verfahren jedoch regelmäßig als haltlos. Was vorschnell als vermeintliche Straftat verfolgt wird, entpuppt sich zumeist als vollkommen rechtskonformer Flugbetrieb im Rahmen des europäischen und nationalen Luftrechts.
Dass es überhaupt zu derart gravierenden Anschuldigungen kommt, liegt an einem strukturellen Vollzugsdefizit: Den Ermittlungsbehörden erscheint das Zusammenspiel aus EU-Verordnungen, geografischen Gebieten nach § 21h LuftVO und kontrollierten Lufträumen oft schlicht zu unübersichtlich, weshalb reflexartig das Strafrecht bemüht wird, anstatt die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit fundiert vorzuprüfen.
Dabei ist das unbemannte Luftfahrtrecht bei sachgerechter Systematisierung keineswegs derart kompliziert, wie es auf den ersten Blick scheint. Um derartige Fehlgriffe künftig zu vermeiden und den Betreibern echte Rechtssicherheit zu garantieren, bedarf es eines Paradigmenwechsels hin zu standardisierter Transparenz.
Wie eine zeitgemäße und praxistaugliche Lösung aussieht, demonstrieren progressive Modelle wie etwa die Hamburger Verwaltungspraxis oder standardisierte Allgemeinverfügungen für Kontrollzonen. Der entscheidende Schlüssel liegt in einer durchgängig digital visualisierten und kaskadierten Zonenlogik. Anstelle langwieriger Einzelfallprüfungen ermöglichen transparente Geodaten, klare Höhenstaffelungen und verbindliche Abstandsradien sowohl den Piloten als auch den Kontrollbehörden, die Rechtmäßigkeit eines Fluges mit einem einzigen Blick zweifelsfrei festzustellen.
Ein solches System harmonisierter, digital abrufbarer Prüfkriterien macht die vorschnelle Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden obsolet und verweist tatsächliche Regelverstöße dorthin, wo sie hingehören: in das geordnete Ordnungswidrigkeitenrecht. Ein zukunftsfähiger Verkehrsträger kann sich nicht entfalten, wenn legale Flüge unter ständigem Kriminalisierungsverdacht stehen.
Nicht das Strafgesetzbuch, sondern transparente, digital erfassbare luftrechtliche Standards müssen den Maßstab für den unteren Luftraum bilden. Wer Rechtssicherheit durch einfache, verlässliche Regeln schafft, schützt die Flugsicherheit effektiv und entlastet zugleich die Justiz.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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