Kanada erlaubt Drohnenflüge außer Sichtweite
In Kanada dürfen Drohnenpilotinnen und -piloten als Teil neuer Regularien bald auch außerhalb der Sichtweite fliegen. Sie müssen dafür ihre Flugtauglichkeit nachweisen.
Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 23.04.2025
Kanada hat seine Regeln für das Fliegen von Drohnen aktualisiert – konkret durch eine vom Verkehrsministerium Transport Canada veranlasste Novelle der Canadian Aviation Regulations. Kern der Neuregelungen ist die Aufhebung des bisherigen De-Facto-Verbots für Flüge außerhalb der Sichtweite. Das Ministerium unterscheidet dabei zwei Kategorien. Die „low risk“-Kategorie gilt für Drohnen bis maximal 150 Kilogramm, die bis zu 122 Metern aufsteigen dürfen. Ihre Operation ist nur im Abstand von einem Kilometer von bewohntem Gebiet erlaubt. Die Pilotinnen und Piloten müssen dafür einen Nachweis erwerben, der unter anderem ein Sicherheitstraining enthält.
Daneben gelten erweiterte Kompetenzauflagen zum Fliegen von Drohnen außerhalb der Sichtweite in geringeren Entfernungen zu bewohnten Gebieten. Der Erwerb einer entsprechenden Flugerlaubnis ist erheblich umfangreicher als in der „low rsik“-Kategorie. Während die Bewerbungsphase bereits am 1. April 2025 begonnen hat, dürfen die Drohnen erst ab 4. November 2025 aufsteigen.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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