Industrie und Energie-Infrastruktur brauchen eigene rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen Drohnen
Bundesminister Alexander Dobrindt hat am Sonntag, den 21. September 2025 angekündigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abwehr unbemannter Fluggeräte zu erweitern. Der Bundesverband für zivile Drohnennutzung (BVZD) begrüßt diesen Schritt ausdrücklich – mahnt aber zugleich eine konsequente Einbeziehung der sicherheitsrelevanten Industrie und insbesondere der Energie-Infrastruktur an.
Presseinformation
Berlin, 22.09.2025
Ausgangslage
Nach geltendem Recht können Betreiber kritischer Infrastrukturen bislang nur eingeschränkt auf Gefahren durch Drohnen reagieren. Während die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und die KAS-51 bereits Vorkehrungen zur Abwehr unbefugter Eingriffe fordern, fehlen klare gesetzliche Grundlagen für eine eigenständige Detektion und aktive Abwehr durch Unternehmen selbst. Dies führt zu einer sicherheitspolitischen Lücke, die im Angesicht zunehmender geopolitischer Spannungen und der Gefährdung von Energieversorgung, Chemieanlagen oder Transportlogistik nicht länger hinnehmbar ist.
Prof. Dr. Martin Maslaton, Volljurist und Vorsitzender des BVZD
„Die Ankündigung von Minister Dobrindt ist ein wichtiges Signal. Wir brauchen aber nicht nur erweiterte Befugnisse für staatliche Stellen, sondern auch eine Rechtsgrundlage, die sicherheitsrelevanten Industrien und Energieunternehmen erlaubt, sich selbst wirksam zu schützen. Ohne diese Erweiterung bleibt eine Schutzlücke bestehen, die erhebliche Risiken für die Versorgungssicherheit und den Industriestandort Deutschland birgt“, erklärt Prof. Dr. Martin Maslaton, Vorsitzender des BVZD.
Forderung des BVZD
Die Industrie muss befugt werden, eigene Abwehrsysteme einzusetzen – sowohl zur Detektion von Drohnen außerhalb der Werksgrenzen als auch zur aktiven Neutralisierung innerhalb der Schutzbereiche. Dazu ist es notwendig, den rechtlichen Rahmen, um folgende Punkte zu erweitern:
1. Detektion mit Rechtsklarheit
Erlaubnis zur frühzeitigen Erfassung und Ortung von Drohnenbewegungen außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, um Gefahrenlagen antizipieren zu können.
2. Aktive Abwehrbefugnis
Einführung einer gesetzlichen Grundlage, die es Betreibern kritischer Infrastrukturen gestattet, im Bedrohungsfall geeignete technische Mittel zur Drohnenabwehr einzusetzen – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
3. Integration in das KRITIS-Dachgesetz
Ergänzung der bestehenden Vorschriften um spezifische Regelungen zur physischen Drohnenabwehr, die klar zwischen hoheitlicher Gefahrenabwehr durch Bundeswehr und Polizei einerseits sowie betrieblicher Selbstschutzkompetenz andererseits unterscheiden.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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