Haft wegen Kameradrohnen
Wer mit Kameradrohnen in Deutschland unterwegs ist, muss Flugverbotszonen gut kennen. Andernfalls drohen hohe Bußgelder bis hin zu Gefängnisstrafen.
Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 20.08.2025
Neulich in Wilhelmshaven: ein Reporter ließ seine Kameradrohne aufsteigen, um Filmmaterial zu generieren. Was er nicht beachtet hat: er war mit der Drohne in der Nähe eines Militärgeländes unterwegs, wo unbemannte Luftfahrtzeuge streng verboten sind. Die Polizei schritt ein, und nun droht dem Mann eine Haftstrafe, denn das Vergehen kann als Spionage gewertet werden.
Auch von solchen Extremen abgesehen gibt es einige Einschränkungen durch den Gesetzgeber, festgelegt in der Luftverkehrs-Ordnung. Das betrifft etwa das Verbot, Drohnen in der Nähe von Flughäfen, Justizvollzugsanstalten und Industrieanlagen aufsteigen zu lassen. Ebensowenig erlaubt ist das Überfliegen privater Grundstücke. Auch bei Aufnahmen von Personen ist Vorsicht geboten. Denn die müssen laut Datenschutz-Grundverordnung dafür ihre Einwilligung geben – eine Bestimmung, die im Übrigen für alle Kameras gilt (auch Smartphones), die Personen aufzeichnen. Das wird in der Praxis zwar wenig beachtet, kann aber zu juristischen Auseinandersetzungen führen.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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