Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, November 2025
Die derzeitigen Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe für die Länder zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen schließen die Verwendung von Wirkmitteln derzeit aus.
Gesetzesentwurf
Berlin, 21.11.2025
Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine ist ein deutlicher Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen in Deutschland zu verzeichnen. Aufgrund der teilweise hohen Leistungsfähigkeit der Drohnen ist es denkbar, dass die Flüge im Auftrag fremder staatlicher Stellen durchgeführt werden. Die derzeitigen Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe für die Länder zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen schließen die Verwendung von Wirkmitteln derzeit aus. Die Entscheidungsfindung über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes erfordert nach aktueller Rechtslage zudem eine entsprechende Verständigung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern.
Seit Sommer des Jahres 2023 ist es wiederholt zu Protestaktionen von Klimaaktivisten an mehreren deutschen Flughäfen gekommen. Das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens kann zu einer abstrakten Gefährdung von Menschen führen. Dieses Verhalten ist nach aktueller Rechtslage im Luftsicherheitsgesetz lediglich bußgeldbewehrt. Dies erscheint vor dem Hintergrund des Gewichts der betroffenen Schutzgüter nicht ausreichend.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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