Drohnenschutz II: Erweitertes Luftsicherheitsgesetz vergisst kritische Betriebe

Die Bundesregierung will das Luftsicherungsgesetz um die Drohnenabwehr erweitern. In dem Gesetzentwurf ist vom Schutz kritischer Betriebe allerdings nicht die Rede.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 17.12.2025

Das Bundeskabinett hat eine Erweiterung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht, die erstmals auch die Drohnenabwehr adressiert. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums sieht der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf „eine neue, eigenständige Vorschrift zur Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen)“ vor.

Allerdings bleiben in dem neuen § 15a LuftSiG die sicherheitsrelevanten Interessen der Industrie und kritischer Betriebe unerwähnt. Der Paragraf definiert lediglich die militärischen und polizeiliche Eingriffsbefugnisse gegen gefährliche Drohnen.

„Der Entwurf tut so, als gäbe es nur Bundeswehr und Bundespolizei. Die Realität in den Werken, Kraftwerken, Logistikzentren und Störfallbetrieben sieht völlig anders aus“, so BVZD-Vorstand Prof. Dr. Martin Maslaton. Deshalb müsse qualifizierten privaten Sicherheitsdiensten die Nutzung genehmigter Abwehrtechnik erlaubt werden. Dazu hat der BVZD einen Gesetzentwurf vorgelegt (siehe Meldung Drohnenschutz I).

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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