Drohnenabwehr darf nicht allein der Bundeswehr überlassen werden – Sicherheitssensible Industrie braucht eigene Abwehrbefugnisse

Bundesinnenminister Dobrindt hat heute angekündigt, die Befugnisse der Bundeswehr zur Drohnenabwehr auszubauen. Dies ist zwar ein richtiger Schritt, greift jedoch viel zu kurz. Die größte Lücke bleibt: Unternehmen mit Störfallrelevanz nach KAS-51 – insbesondere Chemieanlagen, Energieerzeuger, Biogasanlagen und weitere sicherheitssensible Betriebe – verfügen bislang über keinerlei eigenständige rechtliche Grundlage, um sich selbst gegen rechtswidrige Drohnenüberflüge zu schützen.

Presseinformation
Berlin, 27.09.2025

Es darf nicht erst dann gehandelt werden, wenn eine Drohne bereits auf dem Betriebsgelände ist oder ein unmittelbarer Schaden droht. Betreiber kritischer und störfallrelevanter Anlagen tragen nach § 3 der 12. BImSchV eine Störfallverhinderungspflicht. Dazu gehört zwingend auch, Angriffe mit Drohnen abzuwehren. Ohne klare gesetzliche Befugnisse geraten Unternehmen in ein gefährliches Spannungsfeld: Sie sind haftungsrechtlich verpflichtet, dürfen sich aber praktisch nicht wehren.

Der Branchenverband für zivile Drohnennutzung fordert daher:

1. Eigenständige Abwehrbefugnisse für sicherheitssensible Betriebe, die über den Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes hinausgehen

2. Rechtssicherheit beim Einsatz technischer Detektions- und Abwehrsysteme, einschließlich digitaler Fernidentifizierung, Frequenz-Monitoring und aktiver Schutzsysteme

3. Einbindung der Industrie in die nationale Drohnenstrategie, statt allein auf militärische Strukturen zu setzen

Prof. Dr. Martin Maslaton, Volljurist und Vorsitzender des BVZD

„Wir benötigen ein Gesetzespaket, das nicht nur den Staat schützt, sondern zugleich den Betrieben die notwendige Rechtssicherheit und Befugnisse zur Drohnenabwehr gibt“, sagt Prof. Dr. Martin Maslaton, der als Rechtsanwalt und Pilot von Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln auf eine jahrzehntelange Erfahrung aus Luftfahrt, Recht und Industrie verwiesen kann.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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