Drohnenabwehr 2: KRITIS-Novelle lässt Fragen offen

Damit sich die Industrie besser gegen Angriffe jeder Art schützen kann, soll die KRITIS-Novelle eigentlich Klarheiten schaffen. Zentrale Aspekte wie Kompetenzverteilung, Maßnahmenumfang, aber auch die Finanzierung bleiben offen.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 15.10.2025

Deutschland ist bei der Novellierung des KRITIS-Dachgesetz zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Verzug. Eigentlich hätte das neue Gesetz laut EU-Recht schon im Oktober 2024 vorliegen müssen. Nun hat das Bundeskabinett einen Entwurf präsentiert, der insbesondere vor dem Hintergrund steigender Bedrohungen durch Drohnen (siehe Meldung oben) dringend präzisiert werden muss, damit sich kritische. Infrastrukturen wirksam schützen können.

So bleibt offen, welche konkreten Drohnenabwehrmaßnahmen die Betreiber ergreifen müssen bzw. dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch die Kompetenzverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft uneindeutig. Bei der Finanzierung bietet der Entwurf ebenfalls Raum für Nachbesserungen. Denn die Betreiber sollen die Kosten für technische Abwehrsysteme allein tragen, obwohl die zugrundeliegende EU- Richtlinie ausdrücklich Spielräume für eine staatliche Beteiligung eröffnet. Klar ist, dass der Ausbau des Drohnenschutzes erhebliche Investitionen erfordern wird.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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