Drohnen unter dem Christbaum: Für Kinder eher nichts

Die meisten Drohnen sind als Weihnachtsgeschenk für Kinder nicht geeignet. Ein Ratgeber gibt Einkaufstipps.

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Berlin, 17.12.2025

Wer seinen Kleinen zu Weihnachten eine Freude mit einer Drohne machen will, der sollte ganz genau hinschauen. Denn die allerwenigsten Produkte gehören in Kinderhände, auch wenn Werbung dies suggeriere. Darauf weist das Verbraucherportal Drohnen-Camp.de hin. Demnach werben Online-Shops zwar mit Begriffen wie Kinder-Drohne, Toy Drone oder Mini Drone Kids. Doch oftmals handele es sich dabei nicht um Spielzeug.

Ob eine Drohne als Spielzeug gilt, müsse aus den Angaben des Herstellers abzuleiten sein. Fehle etwa die Angabe „für Kinder unter 14 Jahren geeignet“, dann handele es sich sehr wahrscheinlich um eine reguläre Drohne, die nur mit einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren aufsteigen darf.

„Viele Eltern schenken eine vermeintliche Kinder-Drohne und erfahren erst später, dass ihr Kind sie gar nicht allein fliegen darf. Der Begriff ‚Kinder-Drohne‘ ist gesetzlich nicht definiert“, sagt Francis Markert, Drohnenausbilder und Mitgründer von Drohnen-Camp.de.

Typische Merkmale von Kinderdrohnen sind: ein sehr geringes Gewicht (oft unter 100 g), vollständiger Propellerschutz und geringe Leistung, CE-Kennzeichnung und wenn überhaupt dann nur eine sehr einfache Spielzeugkamera.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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