Drohnen-Führerschein: Zeit für eine Verlängerung
In Deutschland laufen die ersten Drohnenführerscheine ab. Pilotinnen und Piloten müssen vor Ablauf von fünf Jahren verlängern und bei höherwertigen Abschlüssen ihre Kenntnisse erneut unter Beweis stellen.
Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 21.01.2026
Mit Inkrafttreten der ersten EU-weiten Drohnenregulierungen zum 31.12.2020 sind in Deutschland Drohnen Führerscheine verpflichtend geworden. Ihre Gültigkeit: jeweils fünf Jahre. Damit laufen die ersten Flugerlaubnisse von unbemannten Luftfahrzeugen aus.
Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises A1/A3 ist für alle Fernpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Die Nachweise können laut Luftfahrt-Bundesamt vor Ablauf einfach verlängert werden.
Wer das Fernpiloten-Zeugnis A2 verlängern will, hat zwei Optionen: entweder den Erwerb eines höherwertigeren Zertifikats (STS), eine Auffrischungsschulung oder eine erneute Prüfung bei einer vom LBA benannten Prüfstelle.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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