BVZD Gesetzgebungsvorschlag zur Erweiterung der Polizeigesetze der Länder Anlässlich der 224. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 03. bis 05.12.25 in Bremen
Deutschland braucht endlich eine Ermächtigungsgrundlage, damit Industriebetriebe sich selbst – durch die private Sicherheitswirtschaft – wirksam gegen feindliche Drohnen schützen können.
Presseinformation
Leipzig/Berlin, 02.12.2025
Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) fordert die Innenminister der Länder dringend auf, eine klare, belastbare und bundesweit harmonisierte Rechtsgrundlage zu schaffen, die es Industriebetrieben und der privaten Sicherheitswirtschaft ermöglicht, selbstständig Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Drohnenangriffe vorzunehmen.
Während staatliche Stellen ihre Befugnisse zur Abwehr unbemannter Fluggeräte ausweiten, besteht für die private Sicherheitswirtschaft bislang keine ausreichende Handlungsgrundlage – obwohl gerade Industrieareale, Energieanlagen und andere kritische Infrastruktur täglich Ziel technischer Ausspähung, Sabotagevorbereitung oder sonstiger sicherheitsrelevanter Überflüge sind. Eine Ausweitung der Abwehrbefugnisse Privater stünde dabei mit Blick auf die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands eindeutig im öffentlichen Interesse.
Prof. Dr. Martin Maslaton, Volljurist und Vorsitzender des BVZD betont: „Industrie und Sicherheitswirtschaft tragen heute faktisch die Hauptlast beim Schutz kritischer und hochsensibler Anlagen. Ohne eine ausdrückliche Befugnisnorm bleiben sie aber rechtlich blockiert – mit erheblichen Risiken für Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Resilienz und den Innovationsstandort Deutschland.“
Konkreter Gesetzgebungsvorschlag des BVZD zur Erweiterung der Polizeigesetze der Länder:
Abs. 1
„Unbemannte Fluggeräte dürfen durch hierzu vorgesehene legale technische Mittel im Betrieb gestört oder zum Absturz gebracht werden, wenn die Abwehr einer von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit milderen Mitteln nicht rechtzeitig möglich erscheint.“
Abs. 2
„Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann durch den Verdacht der Spionage begründet sein. Spionage ist zu vermuten, wenn sich das Fluggerät einer Anlage kritischer Infrastruktur [im Sinne des § 2 Nr. 3 Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen] nähert und die Fernidentifizierung im Sinne des Art. 2 Nr. 13 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gescheitert ist.“
Abs. 3
„Zum Schutz einer in § 21h Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 10 Luftverkehrs-Ordnung bezeichneten Einrichtung kann die Maßnahme durch den Betreiber der Einrichtung durchgeführt oder beauftragt werden, wenn sich das unbemannte Fluggerät innerhalb des gesetzlich definierten Luftraums befindet und ausgeschlossen ist, dass hierdurch Personen oder Sachen im Eigentum Dritter gefährdet werden.“
Rechtliche und politische Begründung
Der Gesetzesvorschlag schafft:
- eine unmittelbare Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, ergänzt durch eine mittelbare Befugnis für private Betreiber und Sicherheitsdienste.
- einen engen Rechtsrahmen, der das staatliche Gewaltmonopol schützt.
- Rechtssicherheit für Industrie, Energieversorger, Chemieparks, Logistikdrehscheiben und andere hochrelevante Infrastruktur.
- eine rechtlich klar umgrenzte Einbeziehung privater Sicherheitsunternehmen.
Damit wird die seit Jahren bestehende Regelungslücke geschlossen und ein rechtsverträglicher Ausgleich zwischen Gefahrenabwehr, Luftverkehrsrecht und Datenschutz gewährleistet.
Maslaton: „Industrie und Sicherheitswirtschaft brauchen Handlungsfähigkeit – und zwar sofort“
„Die Bedrohungslage durch Drohnen wächst rasant“, so Maslaton weiter. „Wer kritische Produktion, Forschung, Energieerzeugung oder sensible Lieferketten schützen will, muss der privaten Sicherheitswirtschaft endlich die Instrumente geben, die sie benötigt. Ohne klare Befugnisse bleibt Deutschland ein sicherheitspolitisches Risiko – und das können wir uns in der aktuellen Situation nicht leisten.“
Gesetzesentwurf abrufbar
Der BVZD stellt interessierten Stellen den Gesetzgebungsvorschlag sowie eine juristische Vertiefungsanalyse auf Anfrage gern zur Verfügung.
Anfragen richten Sie bitte an: recht@bvzd.org
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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