USA: Drohnenregulierung verzögert sich

Neue Regelungen für Drohnenflüge außerhalb des Sichtfeldes in den. USA stehen immer noch aus. Die jüngste Frist für Stellungnahmen der Industrie gegenüber der Luftaufsichtsbehörde FAA ist gerade verstrichen.

Newsletter – Drohnenrecht
Berlin, 19.08.2026

Ursprünglich sollte es viel schneller gehen. Als US-Präsident Donald Trump 2025 seine zweite Amtszeit antrat, kündigte er eine sofortige Reform der Drohnenregularien an. Die Federal Aviation Authority (FAA) wurde per Executive Order angewiesen, innerhalb weniger Monate den Weg für Drohneneinsätze außerhalb des Sichtfeldes (BVLOS) freizumachen. Doch die Behörde hinkt dem Zeitplan deutlich hinterher. So ist die flächendeckend geplante Einführung von Lieferdrohnen bisher noch eine Ausnahme (siehe Presse aktuell).

Anfang August 2026 lief nun eine verlängerte Frist zur Stellungnahme eines FAA-Verordnungsentwurfs ab. Dieser soll regeln, unter welchen Bedingungen Lieferdrohnen operieren dürfen. Der Verband der Computer & Kommunikationsindustrie CCIA kommentierte, dafür sei eine föderale Regelung unabdingbar, die Einzelstaatsgesetze breche. Zu den Verbandsmitgliedern zählen Drohnenbetreiber, die Lieferungen an Endkunden übernehmen. Das könne die Kosten von Paketlieferungen um 70 Prozent drücken. Die lange erwartete FAA-Verordnung dürfte frühestens Ende des Jahres verabschiedet werden.

Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

 

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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