Impressum & Datenschutzerklärung
Impressum
Die Website und alle darauf verfügbaren Daten sind urheberrechtlich geschützt. Wiedergabe nur mit schriftlicher Genehmigung.
I. Angaben nach § 5 TMG
BVZD | Branchenverband Zivile Drohnen: Neue Mobilität, Digitalisierung & Logistik e. V.
Wollankstraße 11
13187 Berlin
Vertretung durch den Vorstand Prof. Dr. Martin Maslaton (Vorsitzender), Jonas Rex-Quincke, Florian König
Telefon: +49 30/ 948 726 74
info@bvzd.org
www.bvzd.org
Sitz des Vereins: Berlin
Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin); Aktenzeichen: VR 35801 B
USt-ID: DE312070974
Eingetragen im Lobbyregister des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
Registernummer: R005198
Verantwortlich für den Inhalt juristisch-redaktioneller Texte: Florian König
II. Hinweis auf ggf. bestehende social-Media Kanäle
Soweit der Verein weitere Social-Media-Kanäle (auch Google+) unterhält, bedarf es eines Hinweises, ob das Impressum auch für diese gelten soll. Freilich bedarf es in diesem Fall einer Verlinkung von dem Medienkanal auf ihre Homepage.
Haftungsbeschränkung
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Verweise und externe Links
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Fotos
© ProCopter GmbH
© Frank Lochau
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Urheber- und Leistungsschutzrechte
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Realisierung
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Datenschutzerklärung
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Auf einigen unserer Internetseiten verwenden wir Plugins des Anbieters Vimeo. Wenn Sie die mit einem solchen Plugin versehenen Internetseiten unserer Internetpräsenz aufrufen – beispielsweise unsere Mediathek –, wird eine Verbindung zu den Vimeo-Servern hergestellt und dabei das Plugin dargestellt. Hierdurch wird an den Vimeo-Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie dabei als Mitglied bei Vimeo eingeloggt, ordnet Vimeo diese Information Ihrem persönlichen Benutzerkonto zu. Bei Nutzung des Plugins wie z.B. Anklicken des Start-Buttons eines Videos wird diese Information ebenfalls Ihrem Benutzerkonto zugeordnet. Sie können diese Zuordnung verhindern, indem Sie sich vor der Nutzung unserer Internetseite aus ihrem Vimeo-Benutzerkonto abmelden und die entsprechenden Cookies von Vimeo löschen.
Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Vimeo sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Vimeo: https://vimeo.com/privacy
Allgemeine Flugverbotszonen
So darf z.B. grundsätzlich nicht über 100m über Grund geflogen werden. In Ausnahmefällen muss hierfür ein Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde gestellt werden, ähnlich der Aufstiegserlaubnis. Gleiches gilt für Nachtflüge oder aber den Flug über privatem Grund, wenn die Drohne über eine Aufzeichnungsfunktion verfügt. Hier muss ein Nachweis gegenüber der Luftfahrtbehörde erbracht werden, dass die Nutzung durch den Grundstückseigentümer vorliegt. Grund hierfür sind Interessen anderer Anwohner, u.a. das Recht am eigenen Bild oder andere subjektive Interessen, die durch die Möglichkeit der optischen und akustischen Aufzeichnung verletzt werden könnten.
Besondere Flugverbotszonen
Daneben bestehen besondere Flugverbotszonen, die nur in Ausnahmefällen und nach behördlicher Genehmigung von Drohnen genutzt werden dürfen. So darf grundsätzlich nicht über Gebäuden der obersten Verfassungsorgane geflogen werden. Ebenfalls verboten ist der Überflug von sicherheitssensiblen Orten, wie etwa militärischen Anlagen oder Justizvollzugsanstalten. Für den Drohnenpiloten ist der Überflug von Menschenansammlungen, wie Demonstrationen oder Konzerte, oder von Unglücksorten ebenfalls nicht erlaubt Gleiches gilt für Industrieanlagen. Denn durch die kleinen, schnellen Fluggeräte besteht die Gefahr der Industriespionage. Daher ist auch ein Start oder ein Überflug dieser Gebiete nur dann erlaubt, wenn die Erlaubnis des Betreibers vorliegt. Ebenfalls nur unter Vorbehalt erlaubt sind Flüge innerhalb von Naturschutzgebieten, wenn hierdurch nicht das natürliche Verhalten der Lebewesen beeinträchtigt wird. Für Flugplätze und Flughäfen gilt hingegen ein striktes Verbot. Zudem muss ein Abstand von 1,5km eingehalten werden.
Haftpflichtversicherung für Drohnen
Im Schadensfall greift allerdings in der Regel nicht die gewöhnliche Haftpflichtversicherung. Der §33 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bestimmt die Fälle, in denen der Halter, also der operator, des Luftgeräts, also der Drohne, einen anderen schädigt. Auf diversen Internetplattformen sind Fälle dokumentiert, in denen bereits kleine Drohnen eine erhebliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellten konnten. Es ist daher dringend ratsam eine zusätzliche Versicherung für die Drohne abzuschließen, die in ihrer Höhe variabel ist. Hierzu bieten Modellflugvereine oder aber auch Versicherer unterschiedliche Modelle an.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass nun Klarheit für alle Drohnenpiloten und Teilnehmer am Luftverkehr herrscht. Den Drohnenbesitzern wird eine Übergangszeit von sechs Monaten, also von April bis zum 01.10 eingeräumt. Danach sind die Regelungen bindend und Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.