Drohnenabwehr im Störfallbetrieb – mehr als Hausrecht
Ein Gespräch mit Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt, Pilot und Vorstandsvorsitzender des BVZD
Interview
Berlin, 12.11.2025
Herr Prof. Maslaton, Sie sind nicht nur Jurist, sondern auch Pilot. Ich habe mir die entsprechenden Informationen auf Ihrer Website quartermike4.de angesehen. Was bedeutet das für Ihren Blick auf das Thema Drohnenabwehr?
Maslaton: Ich fliege seit über zwanzig Jahren – als Berufspilot in der bemannten Luftfahrt und mit umfangreicher Erfahrung in allen Kategorien ziviler Drohnen. Ich kenne also beide Perspektiven: die der Luftfahrt, die klare sicherheitsrechtliche Strukturen braucht, und die der Betreiber am Boden, die sich mit der rechtlichen Grauzone zwischen Gefahrenabwehr, Datenschutz und Luftraumordnung auseinandersetzen müssen. Genau dort liegt das Spannungsfeld, in dem wir uns bewegen.
Das Webinar trägt den Titel „Eigene betriebliche Abwehr von Drohnen bei Störfallbetrieben und in der Sicherheitswirtschaft“. Worin liegt der Kern?
Maslaton: Es geht darum, technische und rechtliche Abwehrmöglichkeiten realistisch und rechtssicher einzuordnen. Wir behandeln das Thema „Drohnen über dem Firmengelände“, also einen Ernstfall in einem sicherheitsrelevanten Betrieb, beispielsweise in der Energieerzeugung, Chemieindustrie oder Logistik. Hier greifen KAS 51 und die Störfallverordnung – Betreiber müssen externe Einwirkungen, zu denen auch Drohnen gehören, in ihre Sicherheitsanalysen einbeziehen.
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass sie sich durch ihr „Hausrecht“ und ihre Sicherheitsdienste schützen können. Warum greift das zu kurz?
Maslaton: Zunächst glaube ich gar nicht, dass die Unternehmen davon ausgehen. Auch die Sicherheitsdienste weisen ja darauf hin, dass ihnen bei durchschlagbaren Abwehrmöglichkeiten die Hände gebunden sind.
Zu Ihrer Frage: Das Hausrecht endet an der Grundstücksgrenze, der Luftraum gehört jedoch nicht dazu. Wer eine Drohne aktiv stören oder gar neutralisieren möchte, bewegt sich im Bereich des Luftrechts und der Luftsicherheit. Hierfür sind staatliche Eingriffsbefugnisse erforderlich. Dennoch dürfen Betreiber nicht untätig bleiben, sei es KRISIS, KAS 51 und/oder die Störfallverordnung.
Wie können diese Pflichten praktisch umgesetzt werden?
Maslaton: Durch ein abgestuftes Konzept – technisch, rechtlich und organisatorisch. Das heißt konkret: Erkennen (Detektion), Bewerten (juristische Abwägung) und Reagieren (koordiniert mit Behörden). Wichtig ist, dass man sich auf ein rechtlich tragfähiges Fundament stellt, statt sich auf „gefühlte Sicherheitsrechte” zu berufen. Das ist die Kernbotschaft unseres Webinars.
Was unterscheidet Ihre Veranstaltung von der üblichen Abwehrdebatte?
Maslaton: Wir führen die Diskussion auf das richtige Niveau: weg von Schlagworten wie „Abschießen“ oder „Stören“, hin zu den konkreten Schutzpflichten und Gestaltungsmöglichkeiten für Betreiber kritischer Infrastrukturen. Es geht um Rechtsklarheit, nicht um Aktionismus.
Und was dürfen die Teilnehmer erwarten?
Maslaton: Eine realistische, praxisnahe und rechtssichere Einordnung. Mit Beiträgen aus der Industriepraxis (Deutsche Bahn AG, TOPseven, Fraunhofer IFAM, CONDOR Group) und der juristischen Bewertung durch den BVZD zeigen wir, wie Sicherheitswirtschaft und Luftrecht zusammengeführt werden können. Unser Ziel ist es, dass Betreiber, Sicherheitsdienstleister und Behörden künftig auf Augenhöhe agieren.
Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)
Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.
Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
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