Oberste Richter urteilen über Foto, Film und Drohnen
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in letzter Instanz mit der Frage, ob Aufnahmen, die Drohnen von öffentlichen Objekten machen, urheberrechtlich geschützt sind. Die Vorinstanzen hatten das bejaht.
Berlin, 23.07.2024
Wer mit Drohnen Fotos von Bauwerken oder Kunst im Raum macht, um diese veröffentlichen, dem droht Ärger. Denn laut zweier Urteile des Landgerichts (LG) Bochum und des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm fallen Drohnenaufnahmen nicht unter die so genannte Panoramafreiheit (siehe NL 7/23).
Dabei handelt es sich um die grundsätzliche Freiheit, zum Beispiel von Künstlern geschaffene Objekte im öffentlichen Raum abzufotografieren und auch zu kommerziellen Zwecken zu veröffentlichen. Die Panoramafreiheit ist damit eine Einschränkung des Urheberrechtes. Die juristische Argumentation: Künstler oder Architekten erkennen mit der Aufstellung ihrer Werke an, dass sie Teil des öffentlichen Panoramas werden, das nicht urheberrechtlich geschützt werden kann.
Bei Drohnenaufnahmen handelt es sich aber, so die Argumentation der Vorinstanzen, nicht um eine natürliche Perspektive, die Menschen einnehmen können. Schon wer eine Leiter benutze, um eine Aufnahme zu machen, bewege sich außerhalb der Panoramafreiheit, so das OLG Hamm.
Nun will der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juli final entscheiden, ob die Panoramafreiheit nicht doch auch für Drohnen gilt. Dieser Auffassung ist ein Verlag, der Fotos von Kunstobjekten auf Halden im Ruhrgebiet zur Bebilderung von Büchern verwendet will. Dagegen hatte sich bis dato erfolgreich in zwei Instanzen eine Verwertungsgesellschaft gewehrt. Der BGH will das Urteil Mitte Oktober verkünden.
DROHNEN & RECHT
NEWSLETTER
Der BVZD-Newsletter:
Drohnen & Recht
Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse gern zum kostenfreien und regelmäßigen BVZD-Newsletter: Drohnen & Recht an.